Vereinssatzung

Vereinssatzung

  • §1 Name des Vereins

    Der Verein führt den Namen "Kulturring Störmede e.V".

  • §2 Sitz des Vereins

    Der Verein hat seinen Sitz in Störmede, Ortsteil der Stadt Geseke, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lippstadt einzutragen.

  • §3 Ziel und Zweck des Vereins

    a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    b) Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des kulturellen und dörflichen Lebens im Ortsteil Störmede. 

    Ein weiterer Zweck ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedanken gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 13 AO und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO.

    c) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Förderung und Koordinierung des Vereinslebens der örtlichen Vereine, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen durch den Kulturring selbst sowie durch die örtlichen angeschlossenen Vereine.

    d) Der Kulturring soll verantwortlich für die Pflege und Unterhaltung des Hauses Nazareth sein, das als Begegnungstätte für alle Mitglieder des Kulturrings angemietet werden soll.

    e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

    f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


  • §4 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Kulturrings Störmede e.V. ist das Kalenderjahr.

  • §5 Mitgliedschaft

    a) Mitglied des Kulturrings Störmede e. V. kann jeder Verein bzw. jede Institution vergleichbarer Art werden - abgesehen von den politischen Parteien -, die ihren Sitz in Störmede hat. Die katholische Kirchengemeinde, die evangelische Kirchengemeinde und die Grundschule können dem Kulturring als außerordentliche Mitglieder angehören. 

    b) Über die Aufnahme in den Kulturring entscheidet die Mitgliederversammlung.

    c) Die Mitgliederversammlung kann das Gesuchen auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

    d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins bzw. der Institution.

    e) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.


  • §6 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgleidsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat, an den Verein zu leisten.

  • §7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.   

  • §8 Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus: 

    a) dem 1. Vorsitzenden,

    b) dem 2. Vorsitzenden,

    c) dem Geschäftsführer,

    d) dem Kassierer und

    f) fünf Beisitzern.


    1. Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, den Verein nach außen zu repräsentieren, die Versammlung zu leiten und für den reibungslosen Vereinsablauf zu sorgen. 

    2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und unterstützt ihn in seinen Aufgaben.

    3. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, alle schriftlichen Arbeiten durchzuführen, Verträge nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern abzuschließen und bei den Versammlungen das Protokoll zu führen. 

     4. Der Kassierer ist für die Kassenführung verantwortlich und muss mindestens 1-mal jährlich auf der stattfindenden Mitgliederversammlung über die getätigten Ein- und Ausgaben einschließlich des Vermögensstandes Rechnung legen. 

    5. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. 

    6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung. Des Weiteren sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Wahl erfolgt jährlich. Wiederwahl ist nicht möglich. 

    7. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstandsvorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen, Vorstandssitzungen haben mindestens einmal vierteljährlich stattzufinden.


  • §9 Mitgliederversammlung

    a) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche

    Mitgliederversammlung statt.

    b) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand

    festgelegt.

    c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens zwei

    WocMitgliederversammlung

    a) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    b) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.

    c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. 

    d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies beantragen.

    e) Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

    f) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 

    g) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

    h) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    i) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder mit mehr als 200 Vereins­ / Organisationsmitgliedern haben zwei Stimmen. 

    j) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 


  • §10 Auflösung des Vereins

    a) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

    b) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. 

    c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Geseke, die es für kulturelle Zwecke im Ortsteil Störmede zu verwenden hat. 

    Geseke-Störmede, den 23. April 2018.

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